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AbR 2000/01 Nr. 22

Obwalden · 1999-03-11 · Deutsch OW
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AbR 2000/01 Nr. 22, S. 95: Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden. Entscheid der Obergeric

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 178 ZGB kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin bestätigte der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 11. März 1999 die superprovisorischen Verfügungen vom 26. Oktober 1998 und 5. November 1998. Somit bleiben sämtliche Konti lautend auf B. bei der Raiffeisenbank Alpnach vorläufig gesperrt. Vorliegend ist nun zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Betreibungsamt einen Vermögenswert pfändete, der nach Art. 178 ZGB mit einer Verfügungsbeschränkung versehen worden ist.

E. 2 Die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des anderen Ehegatten zugeschnitten. Sie vermag deshalb nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar 1996, N. 14 zu Art. 178 ZGB). Dem Betreibungsamt steht es folglich, unter Vorbehalt von Art. 92 f. SchKG, in der Betreibung frei, auch Vermögenswerte, die Art. 178 ZGB unterstellt worden sind, zu pfänden. Zu beachten ist jedoch, dass die gewisse Ähnlichkeit der Eheschutzmassnahme mit dem Arrest und der Umstand der Rücksichtnahme auf die eheliche Gemeinschaft dazu führen kann, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Rahmen von Art. 95 SchKG an letzter Stelle gepfändet werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 15a zu Art. 178 ZGB). Diesbezüglich räumt Art. 95 SchKG dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen ein (BGE 115 III 50). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt Obwalden vor der Pfändung der Guthaben des Beschwerdeführers für Drittgläubiger bei der Raiffeisenbank Alpnach andere Vermögenswerte hätte pfänden können oder müssen. Ausserdem brachten weder die Beschwerdegegnerin noch die Raiffeisenbank Alpnach diesbezüglich Anträge vor.

E. 3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Betreibungsamt Obwalden vorgenommene Pfändung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank Alpnach rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte vermögenswert betreibungsamt entscheid eheliche gemeinschaft ehegatte obwalden bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.178 SchKG: Art.92 Art.95 Leitentscheide BGE 115-III-45 S.50 AbR 2000/01 Nr. 22

Dispositiv
  1. Nach Art. 178 ZGB kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin bestätigte der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 11. März 1999 die superprovisorischen Verfügungen vom 26. Oktober 1998 und 5. November 1998. Somit bleiben sämtliche Konti lautend auf B. bei der Raiffeisenbank Alpnach vorläufig gesperrt. Vorliegend ist nun zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Betreibungsamt einen Vermögenswert pfändete, der nach Art. 178 ZGB mit einer Verfügungsbeschränkung versehen worden ist.
  2. Die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des anderen Ehegatten zugeschnitten. Sie vermag deshalb nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar 1996, N. 14 zu Art. 178 ZGB). Dem Betreibungsamt steht es folglich, unter Vorbehalt von Art. 92 f. SchKG, in der Betreibung frei, auch Vermögenswerte, die Art. 178 ZGB unterstellt worden sind, zu pfänden. Zu beachten ist jedoch, dass die gewisse Ähnlichkeit der Eheschutzmassnahme mit dem Arrest und der Umstand der Rücksichtnahme auf die eheliche Gemeinschaft dazu führen kann, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Rahmen von Art. 95 SchKG an letzter Stelle gepfändet werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 15a zu Art. 178 ZGB). Diesbezüglich räumt Art. 95 SchKG dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen ein (BGE 115 III 50). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt Obwalden vor der Pfändung der Guthaben des Beschwerdeführers für Drittgläubiger bei der Raiffeisenbank Alpnach andere Vermögenswerte hätte pfänden können oder müssen. Ausserdem brachten weder die Beschwerdegegnerin noch die Raiffeisenbank Alpnach diesbezüglich Anträge vor.
  3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Betreibungsamt Obwalden vorgenommene Pfändung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank Alpnach rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte vermögenswert betreibungsamt entscheid eheliche gemeinschaft ehegatte obwalden bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.178 SchKG: Art.92 Art.95 Leitentscheide BGE 115-III-45 S.50 AbR 2000/01 Nr. 22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2000/01 Nr. 22, S. 95: Art. 92 f., Art. 95 SchKG, Art. 178 ZGB Auch Vermögenswerte, für die der Eheschutzrichter nach Art. 178 ZGB eine Verfügungsbeschränkung erlassen hat, können grundsätzlich gepfändet werden. Entscheid der Obergerichtskommisson vom 31. Juli 2001 Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 178 ZGB kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin bestätigte der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 11. März 1999 die superprovisorischen Verfügungen vom 26. Oktober 1998 und 5. November 1998. Somit bleiben sämtliche Konti lautend auf B. bei der Raiffeisenbank Alpnach vorläufig gesperrt. Vorliegend ist nun zu prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, dass das Betreibungsamt einen Vermögenswert pfändete, der nach Art. 178 ZGB mit einer Verfügungsbeschränkung versehen worden ist.

2. Die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist auf den Schutz des anderen Ehegatten zugeschnitten. Sie vermag deshalb nicht zu verhindern, dass Dritte durch Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vermögenswerte greifen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar 1996, N. 14 zu Art. 178 ZGB). Dem Betreibungsamt steht es folglich, unter Vorbehalt von Art. 92 f. SchKG, in der Betreibung frei, auch Vermögenswerte, die Art. 178 ZGB unterstellt worden sind, zu pfänden. Zu beachten ist jedoch, dass die gewisse Ähnlichkeit der Eheschutzmassnahme mit dem Arrest und der Umstand der Rücksichtnahme auf die eheliche Gemeinschaft dazu führen kann, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Rahmen von Art. 95 SchKG an letzter Stelle gepfändet werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 15a zu Art. 178 ZGB). Diesbezüglich räumt Art. 95 SchKG dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen ein (BGE 115 III 50). Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Betreibungsamt Obwalden vor der Pfändung der Guthaben des Beschwerdeführers für Drittgläubiger bei der Raiffeisenbank Alpnach andere Vermögenswerte hätte pfänden können oder müssen. Ausserdem brachten weder die Beschwerdegegnerin noch die Raiffeisenbank Alpnach diesbezüglich Anträge vor.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Betreibungsamt Obwalden vorgenommene Pfändung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der Raiffeisenbank Alpnach rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte vermögenswert betreibungsamt entscheid eheliche gemeinschaft ehegatte obwalden bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.178 SchKG: Art.92 Art.95 Leitentscheide BGE 115-III-45 S.50 AbR 2000/01 Nr. 22